Abwasserbetrieb Struppen
Seit 1. Januar 2002 ist die ENSO von der Gemeinde Struppen mit der kompletten kaufmännischen und technischen Betriebsführung im Bereich Abwasserentsorgung für die Ortsteile Struppen, Struppen-Siedlung und Ebenheit beauftragt.
Die ENSO trägt damit in diesen Ortsteilen der Gemeinde Struppen die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserentsorgung.
Grundlage für die Abwasserbeseitigung sowie für die Entgelte sind:
- Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Struppen vom 06.02.2007 (Abwassersatzung – AbwS)
- Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben vom 12.12.2006 (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung – KKAEntsS)
- Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe bei Kleineinleitungen der Gemeinde Struppen vom 12.12.2006 (Abwälzungssatzung)
Gebühren Abwassergebühren bei Einleitung in öffentliche Kanäle
- Abwassergebühr für die Teilleistung der Schmutzwasserbeseitigung:
2,94 € je m³ Schmutzwasser - Abwassergebühr für die Teilleistung der Niederschlagswasserbeseitigung:
0,72 € je m² gewerteter Fläche - Grundgebühr
2,00 € je Einwohner/Einwohnergleichwert und Monat
Abwassergebühren bei dezentralen Anlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
- Abwassergebühr für Rückstände aus Grundstücksentwässerungsanlagen (z. B. Kleinkläranlagen):
28,52 € je m³ - Abwassergebühr für Abwasser aus abflusslosen Gruben, in denen das gesamte häusliche Abwasser gesammelt wird:
18,97 € je m³
Abwasserbeitrag bei der Möglichkeit des Anschlusses an öffentliche Kanäle
- Abwasserbeitrag für die Teilleistung der Schmutzwasserbeseitigung:
2,72 € je m² Nutzungsfläche - Abwasserbeitrag für die Teilleistung der Niederschlagswasserbeseitigung:
1,03 € je m² modifizierte Grundstücksfläche
Hinweis für dezentral entsorgte Grundstücke:
Nach der Kleinkläranlagenentsorgungssatzung (KKAEntsS) sind die Abwässer und Fäkalien aus den geschlossenen Gruben bzw. Kleinkläranlagen im Gebiet Struppen-Ort, Struppen-Siedlung und Ebenheit ausschließlich der Gemeinde Struppen – Abwasserbetrieb Struppen als zuständigem Abwasserentsorger zu überlassen. Basis der KKAEntsS ist das Sächsische Wassergesetz (SächsWG). Danach obliegt den Gemeinden die Abwasserbeseitigungspflicht.
Nach § 63 Abs. 5 SächsWG sind das anfallende Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben dem Beseitigungspflichtigen - also der Gemeinde oder ihrem Beauftragten zu überlassen. Ausnahmen von dieser Regelung können nach § 63 Abs. 6 SächsWG lediglich u. a. für Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben gemacht werden, nicht jedoch für häusliche Abwässer. Eine Entsorgung von häuslichen Abwässern über landwirtschaftliche Betriebe ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben kann telefonisch unter der Rufnummer 0351 468-3253 angemeldet werden.


















