Abwasserbetrieb Gottleubatal
Am 1. Januar 2003 hat die ENSO die komplette kaufmännische und technische Betriebsführung des Abwasserbetriebs "Gottleubatal" der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel übernommen.
In den Verantwortungsbereich der ENSO fällt damit auch die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserentsorgung im Gebiet der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel.
Grundlage für die Abwasserbeseitigung sowie für die Entgelte sind:
- Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 4. Mai 2006 (Abwassersatzung – AbwS)
- Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Gebiet der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel vom 18.11.2004 (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung – KKAEntsS)
- Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe bei Kleineinleitungen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel vom 18.11.2004 (Abwälzungssatzung)
Gebühren
Abwassergebühren bei Einleitung in öffentliche Kanäle
- Abwassergebühr für die Teilleistung der Schmutzwasserbeseitigung:
2,76 € je m³ Schmutzwasser
- Abwassergebühr für die Teilleistung der Niederschlagswasserbeseitigung:
0,61 € je m² versiegelter Grundstücksfläche
- Grundgebühr
18,18 € je Einwohner/ Einwohnergleichwert und Jahr
Abwassergebühren bei dezentralen Anlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
- Abwassergebühr für Rückstände aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen):
32,33 € je m³
- Abwassergebühr für Abwasser aus abflusslosen Gruben:
24,48 € je m³
Abwasserbeitrag bei der Möglichkeit des Anschlusses an öffentliche Kanäle
- Abwasserbeitrag für die Teilleistung der Schmutzwasserbeseitigung:
2,16 € je m² Nutzungsfläche
Hinweis für dezentral entsorgte Grundstücke:
Nach der Kleinkläranlagenentsorgungssatzung (KKAEntsS) sind die Abwässer und Fäkalien aus den geschlossenen Gruben bzw. Kleinkläranlagen ausschließlich der Stadt als zuständigem Abwasserentsorger zu überlassen. Basis der KKAEntsS ist das Sächsische Wassergesetz (SächsWG). Danach obliegt den Gemeinden die Abwasserbeseitigungspflicht.
Nach § 63 Abs. 5 SächsWG sind das anfallende Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben dem Beseitigungspflichtigen -also der Stadt- oder seinem Beauftragten zu überlassen. Ausnahmen von dieser Regelung können nach § 63 Abs. 6 SächsWG lediglich u. a. für Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben gemacht werden, nicht jedoch für häusliche Abwässer. Eine Entsorgung von häuslichen Abwässern über landwirtschaftliche Betriebe ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben kann telefonisch unter der Rufnummer 0351 468-3253 angemeldet werden.







