Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich
Informationen zur Mehrbelastung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der Fassung vom 25.10.2008 (In Kraft seit 01.01.2009)
Der Gesetzgeber fördert den Ausbau von erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung und hat alle Netzbetreiber in Deutschland verpflichtet, Strom aus regenerativen Energiequellen zu festgelegten Preisen aufzunehmen.
Da diese Einspeisevergütung zumeist höher ist als der Preis herkömmlich erzeugten Stromes, werden die Mehrkosten gemäß EEG auf die Stromverbraucher umgelegt. Alle Energieversorgungsunternehmen nehmen diese Aufgabe in Form der Berechnung der EEG-Umlage bei ihren Kunden war. Damit leisten alle Stromverbraucher einen Beitrag zur Förderung regenerativer Energien.
Am 15.10.2009 informierten die vier Übertragsnetzbetreiber (ÜNB) in einer gemeinsamen Pressenotiz über die Höhe der EEG-Umlage für 2010. (Pressenotiz lesen)
Damit sind sie erstmals ihrer Verpflichtung aus der Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17.07.2009 (AusglMechV) nachgekommen. Die Umlage ist ab 01.01.2010 deutschlandweit einheitlich und beträgt 2,047 ct/kWh (netto).
Vereinfachungen gegenüber dem bisherigen Wälzungsmechanismus
- Umstellung von monatlichen auf jährliche Preisfestschreibung der EEG-Umlage. Durch die ab 2010 im Voraus bekannte Umlagehöhe, steigt für den Stromkunden die Planungssicherheit.
- Steigerung Kostentransparenz: Alle Kosten und Erlöse aus der Förderung der Erneuerbaren Energien werden durch das ÜNB-Konsortium allgemein zugänglich dokumentiert. Einzusehen unter www.eeg-kwk.net.
- Steigerung Vergleichbarkeit der Stromlieferung: Die bisherige Vorschrift Mehr- bzw. Differenzkosten aus konventionellen Strom und EEG-Strom den Kunden in Rechnung zu stellen, ließ begründete Unterschiede in der Kostenwälzung zu. Mit Festschreibung eines konstanten EEG-"Preises" für Deutschland ist die EEG-Umlage vergleichbar mit einer einheitlichen Steuer.
EEG-Mehrkosten senken
Gemäß der besonderen Ausgleichsregelung (Härtefallregelung) nach §§ 40 ff. EEG können stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes und auch der schienengebundene Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung des EEG-Anteils Ihres Strombezuges beantragen, mit dem Ziel die durch das Gesetz entstehenden Mehrkosten zu senken.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung erfüllt sein:
- Der Stromverbrauch des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres betrug je Abnahmestelle mehr als 10 Mio. kWh (10 GWh).
- Die Stromkosten betrugen mehr als 15 % der Bruttowertschöpfung Ihres Unternehmens.
Stromintensive Unternehmen werden somit stärker entlastet. Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt auf 0,05 ct/kWh. Für Unternehmen mit einem Strombezug < 100 GWh/a erfolgt die Begrenzung auf 90 % des Strombezuges.
Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die Antragsunterlagen können Sie unter www.bafa.de (hier) herunterladen.







