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Wie funktioniert der Wälzungsmechanismus? (laut EEG und Ausgleichsmechanismus-Verordnung zum EEG)

Stufe 1:

Die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geförderte Anlage (beispielsweise eine
Windenergieanlage) erzeugt Strom und speist diesen in das Stromnetz ein. Der Netzbetreiber
vor Ort ist verpflichtet, diesen Strom abzunehmen und gemäß den Vorgaben des EEG zu
vergüten.

Stufe 2:

Der regionale Netzbetreiber gibt diesen Strom an den regelverantwortlichen, überregionalen
Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone er eingebunden ist, weiter. Die vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland (Tennet, EnBW TNG, Amprion, 50 Hertz Transmission) betreiben die "Stromautobahnen“ mit einer Spannung von 220 bzw. 380 Kilovolt und sind für die Stabilität des Versorgungssystems in ihrer jeweiligen Regelzone verantwortlich.

Für den von den regionalen Netzbetreibern abgenommenen EEG-Strom zahlt der überregionale Übertragungsnetzbetreiber die an den EEG-Anlagenbetreiber ausbezahlte EEG-Vergütung abzüglich der „vermiedenen Netzentgelte“, mit denen eine angenommene Minderbelastung der regionalen Netzbetreiber ausgeglichen werden soll.

Einige EEG-Anlagen sind direkt an die Netze der Übertragungsnetzbetreiber angeschlossen. In diesen Fällen fallen die Stufen 1 und 2 zusammen.

Stufe 3:

Die vier Übertragungsnetzbetreiber teilen den EEG-Strom und die EEG-Vergütungszahlungen
gemäß den jeweiligen Anteilen des Stromabsatzes in den einzelnen Regelzonen am
gesamten Stromabsatz in Deutschland gleichmäßig untereinander auf. Dieses Verfahren wird
„horizontaler Belastungsausgleich“ genannt.

Stufe 4:

Die Übertragungsnetzbetreiber verkaufen den EEG-Strom an einer Strombörse zum Börsenpreis. Die Einnahmen werden mit den ausgezahlten EEG-Einspeisungsvergütungen und den im Rahmen der Abwicklung bei den Übertragungsnetzbetreibern entstehenden Kosten (Profilservicekosten, Handelsanbindung, IT, Zinsen, etc) verrechnet.

Die Einnahmen aus dem Verkauf der EEG-Strommengen decken nicht die an die Anlagenbetreiber geleisteten Vergütungszahlungen. Der Fehlbetrag wird auf die gesamte Strommenge, die von den Versorgungsunternehmen in Deutschland an die Endverbraucher abgegeben wird, umgelegt, so dass im Ergebnis ein fixer Betrag (Cent pro Kilowattstunde) herauskommt.

Dieser Betrag gilt bundesweit einheitlich und findet sich in jeder Stromrechnung wieder. Im Jahr 2012 beträgt diese „EEG-Umlage“ vorläufig 3,592 ct/kWh. Für besonders stromintensive Unternehmen existieren Ausnahmeregelungen, damit für sie im internationalen Wettbewerb keine zusätzlichen Nachteile entstehen.
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Quelle: BDEW-Hintergrundwissen: EEG-Wälzungsmechanismus