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Niederspannungsanschlussverordnung

Die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung" (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) ist seit dem 08.11.2006 in Kraft. Sie regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) jedermann an ihr Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.

Diese Bedingungen sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die NAV gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.

Die NAV gilt seit ihrem Inkrafttreten für alle Anschlussnutzungsverhältnisse und für alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse. Alle bis einschließlich 12.07.2005 begründeten Verträge über den Netzanschluss an das Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung können auf Verlangen des Anschlussnehmers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NAV an die Inhalte der NAV angepasst werden. Das Anpassungsverlangen ist schriftlich zu erklären.

  • Niederspannungsanschlussverordnung - NAV 

Neue Bedingungen der ENSO Netz GmbH für alle bis zum 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse

Zum 08.11.2006 ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungs-
anschlussverordnung - NAV vom 01.11.2006 [BGBl. I 2006, S. 2477]) für alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverträge in Kraft getreten.
 
Mit Wirkung vom auf den dieser Bekanntmachung folgenden Tag gelten Bestimmungen der NAV für alle bis zum 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverträge.

Mit dieser Vertragsanpassung machen wir von unserem Recht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) entsprechend Gebrauch. Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NAV gelten die Ergänzenden Bedingungen der ENSO Netz GmbH zur NAV.

  • Ergänzenden Bedingungen NAV

Dresden, 11.07.2009